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   VG Lüneburg, 14.07.2022 - 2 A 59/21   

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VG Lüneburg, 14.07.2022 - 2 A 59/21 (https://dejure.org/2022,20311)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 14.07.2022 - 2 A 59/21 (https://dejure.org/2022,20311)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 14. Juli 2022 - 2 A 59/21 (https://dejure.org/2022,20311)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 10 LA 233/20

    Verpfkichtung zur Beisetzung einer Urne mit der Asche des verstorbenen Vaters

    Auszug aus VG Lüneburg, 14.07.2022 - 2 A 59/21
    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass allgemeine Billigkeitserwägungen bei der Durchsetzung der Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BestattG und bei der Heranziehung zu Bestattungskosten auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 BestattG grundsätzlich nicht anzustellen sind (vgl. zuletzt Nds. OVG, Beschl. v. 3.5.2021 - 10 LA 233/20 -, juris Rn. 16; Beschl. v. 5.4.2019 - 10 PA 350/18 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 8.1.2013 - 8 ME 228/12 -, Veröff. n.b.).

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat eine solche Ausnahme bisher, soweit ersichtlich, allenfalls in Fällen in Betracht gezogen, in denen der Verstorbene zu Lasten des Bestattungspflichtigen eine schwere Straftat begangen hatte (Nds. OVG, Beschl. 3.5.2021 - 10 LA 233/20 -, juris; vgl. VG Stade, Urt. v. 18.6.2009 - 1 A 666/08 -, juris Rn. 23; vgl. diesbezüglich auch VG Stade, Urt. v. 18.6.2009 - 1 A 666/08 -, juris).

    Denn insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Leistungsbescheid nach § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 NBestattG keine abschließende Entscheidung über die tatsächliche Kostenbelastung des Bestattungspflichtigen darstellt, da er entweder Rückgriff bei einem Erben nach § 1968 BGB oder einem anderen gleichrangig Bestattungspflichtigen nach §§ 426 BGB, 8 Abs. 4 Satz 2 BestattG nehmen kann und (hilfsweise) bei einer Unzumutbarkeit der Kostentragung zudem die Möglichkeit der Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII eröffnet ist (Nds. OVG, Beschl. v. 3.5.2021 - 10 LA 233/20 -, juris Rn. 16 m. w. Nachw. zur Rspr. des Nds. OVG).

    Denn bei Ermittlung der Unzumutbarkeit im Sinne des § 74 SGB XII sind nicht nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestattungspflichtigen zu berücksichtigen sein, sondern auch solche Umstände, die im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtlich sind, etwa die Nähe und Beziehung des Verstorbenen zum Bestattungspflichtigen (Nds. OVG, Beschl. v. 3.5.2021 - 10 LA 233/20 -, juris Rn. 16; BSG, Urt. v. 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R -, juris Rn. 16 f.).

  • OVG Niedersachsen, 25.09.2014 - 8 LC 163/13

    Heranziehung eines minderjährigen Ausländers zu den Kosten der Abschiebung

    Auszug aus VG Lüneburg, 14.07.2022 - 2 A 59/21
    Sie gelte auch für Verbindlichkeiten aus anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen, mithin auch im Verwaltungsrecht (Nds. OVG, Urt. v. 25.9.2014 - 8 LC 163/13 -, juris).

    Insbesondere weicht das vorliegende Urteil nicht von dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 25. September 2014 (- 8 LC 163/13 -, juris) ab.

  • BVerwG, 19.08.1994 - 1 B 149.94

    Grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage, "ob eine landesrechtliche

    Auszug aus VG Lüneburg, 14.07.2022 - 2 A 59/21
    Denn die zivilrechtlichen Vorschriften über die Kostentragungspflicht enthalten keine rechtliche Vorgabe für den Kreis der nach öffentlichem Recht Bestattungspflichtigen (BVerwG, Beschl. v. 19.8.1994 - 1 B 149.94 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Beschl. v. 7.7.2011- 9 PA 50/11 -, Veröff. n. b).

    Diese Bestimmungen hindern die Ordnungsbehörde nicht daran, von dem Bestattungspflichtigen, der seiner Bestattungspflicht nicht nachgekommen ist, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die ihr durch die Bestattung entstanden sind, und zwar unbeschadet eines etwaigen Erstattungsanspruchs des Bestattungspflichtigen gegen den zivilrechtlich zur Kostentragung Verpflichteten (BVerwG, Beschl. v. 19.8.1994 - 1 B 149.94 -, juris Rn. 5).

  • VG Stade, 18.06.2009 - 1 A 666/08

    Ausnahme; Bestattungspflicht; Härtefall; Sorgerechtsentzug; Verhältnismäßigkeit;

    Auszug aus VG Lüneburg, 14.07.2022 - 2 A 59/21
    Dies habe das Verwaltungsgericht Stade in einem Urteil aus dem Jahr 2009 anerkannt (VG Stade, Urt. v. 18.6.2009 - 1 A 666/08 -, juris).

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat eine solche Ausnahme bisher, soweit ersichtlich, allenfalls in Fällen in Betracht gezogen, in denen der Verstorbene zu Lasten des Bestattungspflichtigen eine schwere Straftat begangen hatte (Nds. OVG, Beschl. 3.5.2021 - 10 LA 233/20 -, juris; vgl. VG Stade, Urt. v. 18.6.2009 - 1 A 666/08 -, juris Rn. 23; vgl. diesbezüglich auch VG Stade, Urt. v. 18.6.2009 - 1 A 666/08 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 05.04.2019 - 10 PA 350/18

    Bestattung; Bestattungspflicht, vorrangig, primär, subsidiär;

    Auszug aus VG Lüneburg, 14.07.2022 - 2 A 59/21
    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass allgemeine Billigkeitserwägungen bei der Durchsetzung der Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BestattG und bei der Heranziehung zu Bestattungskosten auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 BestattG grundsätzlich nicht anzustellen sind (vgl. zuletzt Nds. OVG, Beschl. v. 3.5.2021 - 10 LA 233/20 -, juris Rn. 16; Beschl. v. 5.4.2019 - 10 PA 350/18 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 8.1.2013 - 8 ME 228/12 -, Veröff. n.b.).

    Eine Ermessensbetätigung der Gemeinde in Form einer Auswahlentscheidung ist nur insoweit erforderlich, wie mehrere, im gleichen Rang Bestattungspflichtige gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 NBestattG gegenüber der Gemeinde als Gesamtschuldner für die Bestattungskosten haften (Nds. OVG, Urt. v. 10.11.2011- 8 LB 238/10 -, juris Rn. 42; Nds. OVG, Beschl. v. 5.4.2019 - 10 PA 350/18 -, juris Rn. 8).

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Auszug aus VG Lüneburg, 14.07.2022 - 2 A 59/21
    Denn bei Ermittlung der Unzumutbarkeit im Sinne des § 74 SGB XII sind nicht nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestattungspflichtigen zu berücksichtigen sein, sondern auch solche Umstände, die im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtlich sind, etwa die Nähe und Beziehung des Verstorbenen zum Bestattungspflichtigen (Nds. OVG, Beschl. v. 3.5.2021 - 10 LA 233/20 -, juris Rn. 16; BSG, Urt. v. 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R -, juris Rn. 16 f.).
  • BSG, 28.11.2018 - B 4 AS 43/17 R

    Erstattung vorläufiger Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II

    Auszug aus VG Lüneburg, 14.07.2022 - 2 A 59/21
    Diese Haftungsbeschränkung gelte auch im Sozialrecht, denn dort könne aus verfassungsrechtlichen Gründen kein geringerer Schutz der Minderjährigen gelten als im Zivilrecht (BGS, Urt. v. 28.11.2018 - B 4 AS 43/17 R -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 01.08.2008 - 8 LB 55/07

    Entfallen der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht eines Kindes bei

    Auszug aus VG Lüneburg, 14.07.2022 - 2 A 59/21
    Soweit die Gemeinde auf Kosten des vorrangig Pflichtigen die Bestattung selbst veranlasst, hat sie grundsätzlich eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewährleisten (Nds. OVG, Beschl. v. 1.8.2008 - 8 LB 55/07 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 8 LB 238/10

    Begründung einer subsidiären eigenen Bestattungspflicht der für den Sterbeort

    Auszug aus VG Lüneburg, 14.07.2022 - 2 A 59/21
    Eine Ermessensbetätigung der Gemeinde in Form einer Auswahlentscheidung ist nur insoweit erforderlich, wie mehrere, im gleichen Rang Bestattungspflichtige gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 NBestattG gegenüber der Gemeinde als Gesamtschuldner für die Bestattungskosten haften (Nds. OVG, Urt. v. 10.11.2011- 8 LB 238/10 -, juris Rn. 42; Nds. OVG, Beschl. v. 5.4.2019 - 10 PA 350/18 -, juris Rn. 8).
  • VG Lüneburg, 19.05.2010 - 3 A 274/08
    Auszug aus VG Lüneburg, 14.07.2022 - 2 A 59/21
    Dazu gehören die hier geltend gemachten Aufwendungen für einen Einäscherungssarg und dessen angemessene Ausstattung, die Kremation sowie die Überführung zum Krematorium und zum Friedhof und der Erwerb einer anonymen Urnengrabstätte ohne weiteres (vgl. auch VG Lüneburg, Beschl. v. 19.5.2010 - 3 A 274/08 -, juris Rn.8 f.).
  • VG Düsseldorf, 01.02.2023 - 23 L 118/23
    Soweit aus den Gründen, aus denen nach teilweise vertretener Ansicht eine Kostentragungspflicht ausnahmsweise wegen unbilliger Härte - trotz der Regelung in § 74 SGB XII - gemäß § 24 Abs. 2 VO VwVG NRW entfallen soll, vereinzelt bereits eine Einschränkung der Bestattungspflicht erwogen wird, vgl. etwa bei schweren Straftaten zulasten des Bestattungspflichtigen: OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 10 LA 233/20 -, juris Rn. 12 m.w.N.; VG Lüneburg, Urteil vom 14. Juli 2022 - 2 A 59/21 -, juris Rn. 31; VG Hannover, Urteil vom 3. Februar 2020 - 1 A 4054/18 -, juris Rn. 16 f.; ablehnend demgegenüber bspw.: OVG Bautzen, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - 4 A 10/19 -, juris Rn. 5; OVG Weimar, Urteil vom 23. April 2015 - 3 KO 341/11 -, juris Rn. 52; OVG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2010 - 5 Bf 34/10 -, juris Rn. 23 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Oktober 2004 - 1 S 681/04 -, juris Rn. 24 ff., teilt die Kammer diese Auffassung nicht und ist unabhängig hiervon das Überschreiten dieser Schwelle weder substantiiert dargetan noch glaubhaft gemacht worden.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.02.2023 - L 15/8 SO 182/21
    Weder die Minderjährigkeit noch die Mittellosigkeit standen der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Kinder entgegen (vgl. Verwaltungsgericht [VG] Lüneburg, Urteil vom 14. Juli 2022 - 2 A 59/21 - juris Rn. 31; VG Hannover, Urteil vom 25. Juli 2019 - 1 A 2188/17 - juris Rn. 17).
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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 06.08.2021 - 2 A 59/21   

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https://dejure.org/2021,34044
OVG Saarland, 06.08.2021 - 2 A 59/21 (https://dejure.org/2021,34044)
OVG Saarland, Entscheidung vom 06.08.2021 - 2 A 59/21 (https://dejure.org/2021,34044)
OVG Saarland, Entscheidung vom 06. August 2021 - 2 A 59/21 (https://dejure.org/2021,34044)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschiebungsverbot; Afghanistan; Bedeutung; erreichbar; Familie; Gehör; grundsätzlich; rechtlich; Überzeugung; Unterstützung; Wertung; Widerruf; Afghanistan; Widerruf eines Abschiebungsverbotes; Berufungszulassungsantrag; grundsätzliche Bedeutung; rechtliches Gehör

  • rechtsportal.de

    Abschieberechtliche Überprüfung der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das erstinstanzliche Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - A 11 S 2042/20

    Abschiebungsverbot für einen leistungsfähigen, erwachsenen afghanischen Mann

    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2021 - 2 A 59/21
    für grundsätzlich klärungsbedürftig und verweist zur Begründung seines Antrags auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2021 - 2 BvQ 8/21 - wonach von Seiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu überprüfen sei, ob es für arbeitsfähige Rückkehrer nach Afghanistan eine realisierbare Anbindung an Familie oder andere Netzwerke gebe, sowie auf eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg [Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - vgl. auch nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 (1 C 10/21), wonach die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Frage, welcher Zeitrahmen für die Beurteilung des Bestehens von Abschiebungsverboten in den Blick zu nehmen und welche Bedeutung etwaigen Rückkehrhilfen beizumessen ist, zugelassen wurde; juris], der zu dem Ergebnis gelangt sei, dass angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der Corona-Pandemie auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK derzeit nur dann erfüllt seien, wenn in der Person des Klägers keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen würden.

    - A 11 S 2042/20 - vgl. nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 (1 C 10/21); juris] Ob der Kläger in seiner Person die engen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt, ist daher unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation Gegenstand der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts.

    Klärungsbedarf wird schließlich auch nicht durch den Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - [Vgl. nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 - wonach die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wurde; juris] hervorgerufen.

  • BVerwG, 27.05.2021 - 1 B 22.21

    Zeitrahmen für Beurteilung des Bestehens von Abschiebungsverboten; Bedeutung von

    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2021 - 2 A 59/21
    für grundsätzlich klärungsbedürftig und verweist zur Begründung seines Antrags auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2021 - 2 BvQ 8/21 - wonach von Seiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu überprüfen sei, ob es für arbeitsfähige Rückkehrer nach Afghanistan eine realisierbare Anbindung an Familie oder andere Netzwerke gebe, sowie auf eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg [Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - vgl. auch nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 (1 C 10/21), wonach die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Frage, welcher Zeitrahmen für die Beurteilung des Bestehens von Abschiebungsverboten in den Blick zu nehmen und welche Bedeutung etwaigen Rückkehrhilfen beizumessen ist, zugelassen wurde; juris], der zu dem Ergebnis gelangt sei, dass angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der Corona-Pandemie auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK derzeit nur dann erfüllt seien, wenn in der Person des Klägers keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen würden.

    - A 11 S 2042/20 - vgl. nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 (1 C 10/21); juris] Ob der Kläger in seiner Person die engen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt, ist daher unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation Gegenstand der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts.

    Klärungsbedarf wird schließlich auch nicht durch den Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - [Vgl. nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 - wonach die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wurde; juris] hervorgerufen.

  • BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21

    Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit

    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2021 - 2 A 59/21
    für grundsätzlich klärungsbedürftig und verweist zur Begründung seines Antrags auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2021 - 2 BvQ 8/21 - wonach von Seiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu überprüfen sei, ob es für arbeitsfähige Rückkehrer nach Afghanistan eine realisierbare Anbindung an Familie oder andere Netzwerke gebe, sowie auf eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg [Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - vgl. auch nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 (1 C 10/21), wonach die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Frage, welcher Zeitrahmen für die Beurteilung des Bestehens von Abschiebungsverboten in den Blick zu nehmen und welche Bedeutung etwaigen Rückkehrhilfen beizumessen ist, zugelassen wurde; juris], der zu dem Ergebnis gelangt sei, dass angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der Corona-Pandemie auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK derzeit nur dann erfüllt seien, wenn in der Person des Klägers keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen würden.

    - A 11 S 2042/20 - vgl. nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 (1 C 10/21); juris] Ob der Kläger in seiner Person die engen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt, ist daher unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation Gegenstand der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts.

  • BVerfG, 09.02.2021 - 2 BvQ 8/21

    Untersagung einer Abschiebung nach Afghanistan bis zur Entscheidung über die noch

    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2021 - 2 A 59/21
    für grundsätzlich klärungsbedürftig und verweist zur Begründung seines Antrags auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2021 - 2 BvQ 8/21 - wonach von Seiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu überprüfen sei, ob es für arbeitsfähige Rückkehrer nach Afghanistan eine realisierbare Anbindung an Familie oder andere Netzwerke gebe, sowie auf eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg [Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - vgl. auch nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 (1 C 10/21), wonach die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Frage, welcher Zeitrahmen für die Beurteilung des Bestehens von Abschiebungsverboten in den Blick zu nehmen und welche Bedeutung etwaigen Rückkehrhilfen beizumessen ist, zugelassen wurde; juris], der zu dem Ergebnis gelangt sei, dass angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der Corona-Pandemie auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK derzeit nur dann erfüllt seien, wenn in der Person des Klägers keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen würden.

    Ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger benannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2021 - 2 BvQ 8/21 -.

  • BVerwG, 30.07.2014 - 5 B 25.14

    Divergenzrüge bei Abweichen von der Rechtsprechung des Gerichtshofes der

    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2021 - 2 A 59/21
    [Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.7.2014 - 5 B 25/14 -, juris] Insoweit kann auf die unter Nr. 1 erfolgten Ausführungen Bezug genommen werden.
  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des § 60 Abs.

    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2021 - 2 A 59/21
    An der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage fehlt es schon deshalb, weil die höchstrichterliche Rechtsprechung [Vgl nur BVerwG, Beschluss vom 13.2.2019 - 1 B 2/19 - m.w.Nw., juris] die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festgestellt hat.
  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 33.18

    Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen

    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2021 - 2 A 59/21
    [Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 - 1 C 33.18 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020.
  • OVG Saarland, 20.05.2019 - 2 A 194/19

    Grundsätzliche Bedeutung einer Asylrechtssache; Abschiebungshindernis für junge

    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2021 - 2 A 59/21
    [Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 - 2 A 194/19 -, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht "Spruchpraxis" auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige Rechtsprechung].
  • OVG Saarland, 02.05.2019 - 2 A 184/19

    Asylverfahren Somalia - Subsidiärer Schutz und Rückkehr nach Mogadischu

    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2021 - 2 A 59/21
    [Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 - 2 A 184/19 -, Leitsatz Nr. 14 in der Übersicht "Spruchpraxis" auf der Homepage des Gerichts, Seite 17, m.z.w.N.].
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